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DI 1995 010

Regierungsrat — DI 1995 010

Zg Regierungsrat · 1995-02-22 · Deutsch ZG

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Änderung des Familiennamens nach einer Geschlechtsumwandlung; psychologische Gründe.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Änderung des Familiennamens nach einer Geschlechtsum-

wandlung; psychologische Gründe

Aus den Erwägungen:

2. a) ...

b) Die Namensänderung wird bewilligt, wenn wichtige Gründe vorliegen

(Art. 30 Abs 1 ZGB). Dies gilt sowohl für die Aufgabe des bisherigen, wie

auch für die Annahme eines neuen Namens. Ob wichtige Gründe vorliegen,

liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Entsprechend der vom Gesetz-

geber mit dem Ausdruck «wichtige Gründe» postulierten Billigkeitsrecht-

sprechung (Art. 4 BV) haben sich in der Praxis gewisse Kriterien und Fall-

gruppen herausgebildet. Die Gesuchstellerin beantragt die Namensänderung

aus persönlichen Gründen. Sie weist aufgrund von eingereichten Unterlagen

(Bewerbungen, Rechnungen, Mitglieder- und Versicherungsausweise, Privat-

korrespondenz) die Verwendung des anbegehrten Familiennamens «X.»

nach. Mit Urteil vom 11. Januar 1995 stellte das Kantonsgericht Zug fest,

dass die Gesuchstellerin (vormals E. Y., männlich) weiblichen Geschlechts

ist und den weiblichen Vornamen E. trägt. Auch dieser Umstand veranlasste

die Gesuchstellerin, die Änderung ihres angestammten Namens zu beantra-

gen. Nach der Praxis der Direktion des Innern können insbesondere auch

psychologische Gründe für die Bewilligung einer Namensänderung aus-

schlaggebend sein (letztmals mit Verfügung vom 1. 2. 1995 i.S. C.J.M.-G.).

Da es sich dabei um den Mädchennamen der Mutter handelt, ist es nahelie-

gend, der Gesuchstellerin die Führung des Familiennamens «X.» zu bewilli-

gen.

(Direktion des Innern, 22. Februar 1995)

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Änderung des zweiten Vornamens

Aus den Erwägungen:

2. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt

werden, dass die Verschiedenheit zwischen den amtlichen Vornamen «W.

V.» und privat verwendeten Vornamen «W. M.» für den Gesuchsteller nicht

mehr als zumutbar erscheint. Mit dem zweiten anbegehrten Vornamen «M.»

sind die Interessen des Gesuchstellers nicht verletzt und dieser ist somit in

den Zivilstandsregistern eintragbar (Art. 69 Abs. 2 ZStV). Die mit dem Ge-

such eingereichten Unterlagen (Bankunterlagen, Zertifikate, Konzession, Te-

lefonbucheintrag, Korrespondenz, Zeitschriftenabonnement, Namensschild,

Privatkorrespondenz) lauten auf die Vornamen «W. M.» oder nur «M.».

Dem Gesuch um Änderung des zweiten Vornamens kann daher entspro-

chen werden.

(Direktion des Innern, 1. März 1995)

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